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  "title": "Abbiegen, Wenden & Rückwärtsfahren 2026 – Blinken, doppelte Rückschau, Vorrang für Rad- und Fußverkehr (§ 9 StVO)",
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  "short_answer": "§ 9 StVO regelt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen, sich zum Rechtsabbiegen möglichst weit rechts, zum Linksabbiegen bis zur Mitte (auf Einbahnstraßen möglichst weit links) einordnen und vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten – die sogenannte doppelte Rückschau (§ 9 Abs. 1 StVO). Beim Abbiegen sind entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen; Schienenfahrzeuge, Fahrräder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Elektrokleinstfahrzeuge haben auch dann Vorrang, wenn sie in derselben Richtung auf oder neben der Fahrbahn fahren, und auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen – notfalls muss gewartet werden (§ 9 Abs. 3 StVO). Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren gilt die höchste Sorgfaltsstufe: Eine Gefährdung anderer muss ausgeschlossen sein, erforderlichenfalls ist ein Einweiser hinzuzuziehen (§ 9 Abs. 5 StVO). Für Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse schreibt § 9 Abs. 6 StVO innerorts beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit vor, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder querendem Fußverkehr zu rechnen ist. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO in Verbindung mit § 24 StVG; Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn sind nach § 18 Abs. 7 StVO verboten und können als Straftat nach § 315c StGB verfolgt werden.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/abbiegen-wenden-rueckwaertsfahren-9-stvo.html), Stand 2026-08-13, Topic „Abbiegen, Wenden & Rückwärtsfahren 2026 – Blinken, doppelte Rückschau, Vorrang für Rad- und Fußverkehr (§ 9 StVO)\".",
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