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  "topic_slug": "abrechnungsreife-vorauszahlung-erloeschen",
  "title": "Abrechnungsreife bei Betriebskosten – Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung und Erlöschen des Vorauszahlungsanspruchs",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/abrechnungsreife-vorauszahlung-erloeschen.html",
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  "short_answer": "Abrechnungsreife tritt ein, wenn der Abrechnungszeitraum abgelaufen ist und der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dessen Ende mitgeteilt hat (§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter Zahlung nicht mehr allein darauf stützen, dass Vorauszahlungen vereinbart sind – maßgeblich ist dann der Saldo der geschuldeten Abrechnung (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499). Läuft das Mietverhältnis weiter, hat der Mieter kein Rückzahlungsrecht, sondern ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen nach § 273 Absatz 1 BGB; eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet mangels Vertragslücke aus. Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Mieter die Vorauszahlungen zurückverlangen – aber nur für die Abrechnungsperioden, deren Abrechnungsfrist nicht schon während des laufenden Mietverhältnisses abgelaufen war (BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20; BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 315/11).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/abrechnungsreife-vorauszahlung-erloeschen.html), Stand 2026-08-24, Topic „Abrechnungsreife bei Betriebskosten – Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung und Erlöschen des Vorauszahlungsanspruchs\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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