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  "topic_slug": "anhoerungsruege-321a-zpo",
  "title": "Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO)",
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  "short_answer": "Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, bei der das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat – typischerweise, weil es entscheidenden Vortrag oder einen Beweisantritt schlicht übergangen hat. Sie ist nur subsidiär statthaft: Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben sein. Wer noch Berufung, Beschwerde oder Einspruch einlegen kann, muss diesen Weg gehen. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Gehörsverletzung bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung ist die Rüge ausgeschlossen (§ 321a Abs. 2 ZPO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Gehörsverletzung darlegen; dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 321a Abs. 3 ZPO). Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss: Ist die Rüge unstatthaft oder verspätet, wird sie als unzulässig verworfen, ist sie unbegründet, wird sie zurückgewiesen (§ 321a Abs. 4 ZPO). Ist sie begründet, hilft das Gericht ihr ab, indem es das Verfahren fortführt und in die Lage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt (§ 321a Abs. 5 ZPO). Praktisch wichtig: Die Anhörungsrüge gehört zum Rechtsweg, der vor einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/anhoerungsruege-321a-zpo.html), Stand 2026-08-28, Topic „Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO)\".",
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