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  "topic_slug": "annahmeverzugslohn-615-bgb",
  "title": "Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung (§ 615 Satz 1 BGB) – Voraussetzungen, Anrechnung und Auskunftsanspruch",
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  "short_answer": "Stellt ein Gericht fest, dass eine Arbeitgeberkündigung unwirksam war, schuldet der Arbeitgeber für die Zeit, in der er die Arbeitsleistung nicht entgegengenommen hat, die vereinbarte Vergütung – ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachholen müsste (§ 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 611a Absatz 2 BGB). Ein Arbeitsangebot ist dafür nicht erforderlich: Der Arbeitgeber befindet sich bereits aufgrund der unwirksamen Kündigung im Annahmeverzug nach § 293 BGB (BAG, 19.01.2022 – 5 AZR 346/21, Rn. 12). Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer im Verzugszeitraum außerstande war, die Leistung zu bewirken (§ 297 BGB); nach ständiger Senatsrechtsprechung gilt dasselbe für den fehlenden Leistungswillen (BAG, 19.01.2022 – 5 AZR 346/21, Rn. 15). Angerechnet werden Ersparnisse, tatsächlicher Zwischenverdienst, böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst und bezogene öffentlich-rechtliche Leistungen (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 Nummer 1 bis 3 KSchG). Zur Vorbereitung des Böswilligkeits-Einwands hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters (BAG, 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, Leitsatz).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/annahmeverzugslohn-615-bgb.html), Stand 2026-08-20, Topic „Annahmeverzugslohn nach unwirksamer Kündigung (§ 615 Satz 1 BGB) – Voraussetzungen, Anrechnung und Auskunftsanspruch\".",
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