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  "topic_slug": "aufrechnung-387-bgb",
  "title": "Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. BGB)",
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  "short_answer": "Wer selbst eine Forderung gegen denjenigen hat, der von ihm Zahlung verlangt, muss nicht zahlen und anschließend klagen – er kann aufrechnen. Nach § 387 BGB ist das möglich, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (bei Geld immer der Fall), und der Aufrechnende „die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann\". Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 BGB). Wirkung: Die Forderungen gelten, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB) – die Aufrechnung wirkt also zurück, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Verzug und damit auch keine Verzugszinsen oder Inkassokosten mehr entstehen konnten. Gesperrt ist die Aufrechnung unter anderem mit einer einredebehafteten Forderung (§ 390 BGB), gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 393 BGB) und gegen eine unpfändbare Forderung (§ 394 BGB). Eine verjährte Gegenforderung bleibt aufrechenbar, wenn sie in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB). Nach einer Abtretung – etwa an ein Inkassounternehmen – kann der Schuldner seine Gegenforderung gegen den bisherigen Gläubiger grundsätzlich auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten (§ 406 BGB). In AGB darf dem Vertragspartner die Befugnis, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, nicht genommen werden (§ 309 Nr. 3 BGB).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/aufrechnung-387-bgb.html), Stand 2026-08-14, Topic „Aufrechnung gegen eine Geldforderung (§§ 387 ff. BGB)\".",
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