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  "title": "Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050–2056 BGB) – Ausstattung, übermäßige Zuschüsse, Anrechnung bei der Erbauseinandersetzung",
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  "short_answer": "Hat ein Erblasser einem seiner Kinder zu Lebzeiten größere Zuwendungen gemacht – etwa eine Ausstattung zur Gründung eines Hausstands oder einer selbständigen Existenz –, so muss dieses Kind sich den Wert bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Umständen anrechnen lassen. Diese Ausgleichung nach §§ 2050–2056 BGB stellt die Gleichbehandlung der Abkömmlinge her, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Ausgeglichen wird nur unter Abkömmlingen (Kinder, Enkel), nicht gegenüber dem Ehegatten und nicht unter anderen Verwandten. Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung stets auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat. Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen für die Berufsausbildung sind nach § 2050 Abs. 2 BGB nur insoweit auszugleichen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen (z. B. gewöhnliche Geschenke) sind nach § 2050 Abs. 3 BGB nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat. Rechnerisch wird der Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendung dem Nachlass hinzugerechnet und dem empfangenden Miterben auf seinen Erbteil angerechnet (§ 2055 BGB); maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Zuwendung. Wer mehr empfangen hat als sein rechnerischer Erbteil, muss den Mehrbetrag nicht zurückzahlen (§ 2056 BGB). Die Ausgleichung wirkt über § 2316 BGB auch auf die Pflichtteilsberechnung.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/ausgleichung-abkoemmlinge-2050-bgb.html), Stand 2026-07-23, Topic „Ausgleichung unter Abkömmlingen (§§ 2050–2056 BGB) – Ausstattung, übermäßige Zuschüsse, Anrechnung bei der Erbauseinandersetzung\".",
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