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  "title": "Ausgleichung für Pflegeleistungen (§ 2057a BGB) – Voraussetzungen, Berechnung, Abgrenzung zum „Pflegevermächtnis\"",
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  "short_answer": "Ein Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft bzw. durch erhebliche Geldleistungen zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens beigetragen hat, kann bei der Erbauseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Miterben verlangen (§ 2057a Abs. 1 BGB). Das ist kein eigenständiges Vermächtnis und kein Zahlungsanspruch gegen den Nachlass, sondern eine rechnerische Bevorzugung des pflegenden Abkömmlings innerhalb der Erbengemeinschaft: Sein Ausgleichungsbetrag wird vorab vom Nachlasswert abgezogen und seinem Erbteil hinzugerechnet (§ 2057a Abs. 4 BGB). Der Anspruch besteht nur unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben (oder in einer der gesetzlichen entsprechenden Erbfolge, § 2052 BGB) berufen sind — nicht zugunsten des Ehegatten, von Schwiegerkindern oder Nichtverwandten. Keine Ausgleichung, wenn für die Leistung ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart wurde oder ein anderer Rechtsgrund besteht (§ 2057a Abs. 2 BGB). Seit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 ist die Pflege ausdrücklich erfasst; die frühere Voraussetzung eines „Verzichts auf berufliches Einkommen\" wurde gestrichen. Die Höhe bemisst sich nach Billigkeit unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang der Leistungen und des Nachlasswerts (§ 2057a Abs. 3 BGB).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/ausgleichung-pflegeleistungen-2057a-bgb.html), Stand 2026-07-05, Topic „Ausgleichung für Pflegeleistungen (§ 2057a BGB) – Voraussetzungen, Berechnung, Abgrenzung zum „Pflegevermächtnis\"\".",
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