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  "topic_slug": "ausnahmen-selbstnutzende-alteigentuemer",
  "title": "Ausnahmen für selbstnutzende Alteigentümer – GEG-Nachrüstpflichten (§ 47 Abs. 3/4, § 73)",
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  "short_answer": "Wer ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen besitzt und darin am 1. Februar 2002 selbst eine Wohnung bewohnt hat, ist von den GEG-Nachrüstpflichten befreit, solange er Eigentümer bleibt – das ist die sogenannte Schutzklausel für selbstnutzende Alteigentümer (§ 47 Abs. 3 GEG, § 73 GEG). Von der Ausnahme profitiert nicht, wer mehr als zwei Wohnungen im Gebäude hat, das Haus vermietet oder unbewohnt lässt, oder erst nach dem 1.2.2002 eingezogen ist. Die Pflichten leben erst beim Eigentümerwechsel wieder auf und treffen dann den neuen Eigentümer binnen zwei Jahren. Zusätzlich entfällt die Nachrüstung dauerhaft, wenn sie sich wirtschaftlich nicht rechnet (§ 47 Abs. 4 GEG).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/ausnahmen-selbstnutzende-alteigentuemer.html), Stand 2026-07-10, Topic „Ausnahmen für selbstnutzende Alteigentümer – GEG-Nachrüstpflichten (§ 47 Abs. 3/4, § 73)\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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