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  "title": "Behindertentestament (§§ 2100 ff., § 2209 BGB) – nicht befreite Vorerbschaft, Dauertestamentsvollstreckung, Schutz vor Sozialhilferegress",
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  "short_answer": "Das Behindertentestament ist keine eigene, im Gesetz benannte Testamentsform, sondern eine Gestaltung aus mehreren erbrechtlichen Bausteinen. Ziel ist es, einem Kind mit Behinderung, das laufend Eingliederungshilfe oder andere existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, Vorteile aus dem Nachlass zukommen zu lassen, ohne dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe zugreifen kann. Erreicht wird das durch die Kombination von nicht befreiter Vorerbschaft (§§ 2100, 2136 BGB): das behinderte Kind wird nur Vorerbe, gebunden durch die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB, und eine Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) mit konkreten Verwaltungsanordnungen (§ 2216 Abs. 2 BGB), die dem Kind nur bestimmte, sozialhilfeunschädliche Zuwendungen aus den Erträgen zuweisen. Entscheidend ist außerdem, dass der Erbteil des behinderten Kindes über seinem Pflichtteil liegt: Andernfalls kann das Kind – bzw. der Sozialhilfeträger über eine Überleitung nach § 93 SGB XII – den Pflichtteil verlangen, indem der beschränkte Erbteil nach § 2306 BGB ausgeschlagen wird. Der Bundesgerichtshof hat solche Gestaltungen in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BGH, 20.10.1993 – IV ZR 231/92) als nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) anerkannt. Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/behindertentestament.html), Stand 2026-07-18, Topic „Behindertentestament (§§ 2100 ff., § 2209 BGB) – nicht befreite Vorerbschaft, Dauertestamentsvollstreckung, Schutz vor Sozialhilferegress\".",
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