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  "title": "Beistandspflicht des Reiseveranstalters (§ 651q BGB) – Hilfe bei Schwierigkeiten auf der Pauschalreise",
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  "short_answer": "Gerät ein Reisender während einer Pauschalreise in Schwierigkeiten, muss ihm der Reiseveranstalter nach § 651q BGB unverzüglich und in angemessener Weise Beistand gewähren. Das gilt sowohl im Fall des § 651k Abs. 4 BGB (Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich) als auch aus anderen Gründen – etwa bei Krankheit, Unfall, Verlust der Reisedokumente, Naturkatastrophen oder politischen Unruhen am Urlaubsort. Der Beistand umfasst insbesondere drei Leistungen: geeignete Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung; Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen; und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten (§ 651q Abs. 1 Nr. 1–3 BGB). Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere\"). Die Beistandspflicht ist grundsätzlich kostenlos. Nur wenn der Reisende die Schwierigkeiten schuldhaft selbst herbeigeführt hat, kann der Veranstalter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen – begrenzt auf einen angemessenen und tatsächlich entstandenen Betrag (§ 651q Abs. 2 BGB). Die Vorschrift ist nach § 651y BGB halbzwingend: Zum Nachteil des Reisenden kann davon nicht abgewichen werden. Sie setzt Art. 16 der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/beistandspflicht-reiseveranstalter-651q-bgb.html), Stand 2026-07-20, Topic „Beistandspflicht des Reiseveranstalters (§ 651q BGB) – Hilfe bei Schwierigkeiten auf der Pauschalreise\".",
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