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  "topic_slug": "berufsunfaehigkeitsrente-vertrauensschutz-240-sgb-vi",
  "title": "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema",
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  "short_answer": "§ 240 SGB VI ist eine Übergangsvorschrift: Sie eröffnet einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nicht erfüllt sind, aber Berufsunfähigkeit vorliegt. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung – gemessen an gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten – auf weniger als sechs Stunden gesunken ist; Maßstab ist also nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, sondern der bisherige Beruf. Wer eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, ist nicht berufsunfähig (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Welche Verweisungstätigkeiten zumutbar sind, richtet sich nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema; einen Berufsschutz vermitteln nach der Auslegung der Deutschen Rentenversicherung erst Berufe ab Stufe 2b.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/berufsunfaehigkeitsrente-vertrauensschutz-240-sgb-vi.html), Stand 2026-09-05, Topic „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) – Berufsschutz und Mehrstufenschema\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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