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  "topic_slug": "betretungsrecht-vermieter-wohnungsbesichtigung",
  "title": "Betretungsrecht des Vermieters und Wohnungsbesichtigung – konkreter sachlicher Grund, Ankündigung und Grenzen",
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  "short_answer": "Ein allgemeines, anlassloses Recht des Vermieters, die vermietete Wohnung zu betreten, gibt es nicht. Während der Mietzeit ist das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen; die Wohnung steht als räumliche Sphäre des Privatlebens unter dem Schutz des Artikels 13 Absatz 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen zu werden\". Der Bundesgerichtshof leitet deshalb aus § 242 BGB nur eine eingeschränkte Nebenpflicht des Mieters ab: Zutritt – nach entsprechender Vorankündigung – ist zu gewähren, wenn es dafür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (BGH, Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 289/13). Ein periodisches Kontrollrecht alle ein bis zwei Jahre besteht nicht, und eine Formularklausel, die dem Vermieter das Betreten ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustandes\" einräumt, ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die beabsichtigte Veräußerung der Wohnung ist ein solcher konkreter sachlicher Grund; die Interessen des Mieters treten dann regelmäßig zurück, ausnahmsweise aber nicht bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr (BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 420/21).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/betretungsrecht-vermieter-wohnungsbesichtigung.html), Stand 2026-09-01, Topic „Betretungsrecht des Vermieters und Wohnungsbesichtigung – konkreter sachlicher Grund, Ankündigung und Grenzen\".",
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