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  "topic_slug": "betriebskostenvorauszahlung-560-bgb",
  "title": "Betriebskostenpauschale und Betriebskostenvorauszahlung anpassen (§ 560 BGB) – Textform, Fristen, Absenkungspflicht",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/betriebskostenvorauszahlung-560-bgb.html",
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  "short_answer": "§ 560 BGB regelt zwei getrennte Fälle. Eine Betriebskostenpauschale darf der Vermieter nur erhöhen, „soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist\" (§ 560 Absatz 1 Satz 1 BGB); die Erklärung muss in Textform ergehen und den Grund der Umlage bezeichnen und erläutern, sonst ist sie unwirksam. Geschuldet wird der Erhöhungsbetrag erst ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats (§ 560 Absatz 2 Satz 1 BGB). Sinken die Betriebskosten, muss die Pauschale herabgesetzt werden – ab dem Zeitpunkt der Ermäßigung und mit unverzüglicher Mitteilung an den Mieter (§ 560 Absatz 3 BGB). Bei vereinbarten Vorauszahlungen kann dagegen jede Vertragspartei – also auch der Mieter – nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung „auf eine angemessene Höhe\" vornehmen (§ 560 Absatz 4 BGB); der BGH verlangt dafür eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung (BGH, Urteil vom 15.05.2012 – VIII ZR 246/11) und lässt keinen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 294/10). Eine Anpassung wirkt nur für die Zukunft (BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 271/10).",
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      "label": "Erhöhung der Pauschale nur bei Vereinbarung",
      "value": "„Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.\"",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/betriebskostenvorauszahlung-560-bgb.html), Stand 2026-08-22, Topic „Betriebskostenpauschale und Betriebskostenvorauszahlung anpassen (§ 560 BGB) – Textform, Fristen, Absenkungspflicht\".",
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