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  "topic_slug": "betriebsrat-wahl-groesse-betrvg",
  "title": "Betriebsratswahl und Betriebsratsgröße (§§ 1, 7–9, 13, 14a BetrVG) – Fünf-Arbeitnehmer-Schwelle, Staffel des § 9 und Kündigungsschutz nach § 15 KSchG",
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  "short_answer": "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Satz 1 BetrVG); wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sechs Monate dem Betrieb angehört (§ 8 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Die Zahl der Betriebsratsmitglieder folgt der Staffel des § 9 BetrVG: von einer Person bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern über 3 Mitglieder bei 21 bis 50 bis zu 35 Mitgliedern bei 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern; darüber kommen für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer 2 Mitglieder hinzu. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Absatz 1 Satz 1 BetrVG), die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt zwingend das vereinfachte Wahlverfahren des § 14a BetrVG, das im Regelfall zweistufig abläuft.",
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    {
      "label": "Rechtsgrundlage",
      "value": "Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248)",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/betriebsrat-wahl-groesse-betrvg.html), Stand 2026-08-28, Topic „Betriebsratswahl und Betriebsratsgröße (§§ 1, 7–9, 13, 14a BetrVG) – Fünf-Arbeitnehmer-Schwelle, Staffel des § 9 und Kündigungsschutz nach § 15 KSchG\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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