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  "title": "Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB) – Gesundheitssorge, 6-Monats-Grenze und Ausschlussgründe 2026",
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  "short_answer": "Die Ehegattennotvertretung nach § 1358 BGB gibt Ehegatten seit dem 1. Januar 2023 ein gesetzliches, zeitlich befristetes Vertretungsrecht allein in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), darf der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) nach § 1358 Abs. 1 BGB unter anderem in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen, ärztliche Aufklärungen entgegennehmen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und durchsetzen sowie Ansprüche aus Anlass der Erkrankung geltend machen. Die behandelnden Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden (§ 1358 Abs. 2 BGB). Das Recht ist kraft Gesetzes wirksam – es braucht keine Vollmacht und keine gerichtliche Bestellung. Es ist jedoch streng begrenzt: Es gilt nur für die Gesundheitssorge (nicht für Vermögen, Behörden oder Wohnung), endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB) und besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der Betroffene die Vertretung abgelehnt oder jemanden bevollmächtigt hat oder für ihn ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist (§ 1358 Abs. 3 BGB). Der behandelnde Arzt muss das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt schriftlich bestätigen; der Ehegatte muss schriftlich versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt (§ 1358 Abs. 4 BGB). Wer diese automatische Vertretung nicht wünscht, kann Widerspruch einlegen und ihn im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Eine Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) bleibt das umfassendere und dauerhaftere Instrument und verdrängt die Notvertretung.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/ehegattennotvertretung-1358-bgb.html), Stand 2026-07-27, Topic „Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB) – Gesundheitssorge, 6-Monats-Grenze und Ausschlussgründe 2026\".",
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