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  "topic_slug": "einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo",
  "title": "Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)",
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  "short_answer": "Ein Urteil kann vollstreckt werden, bevor es rechtskräftig ist (vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO). Wer sich dagegen wehrt, kann beim Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. § 707 ZPO ist die Grundnorm: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben oder der Rechtsstreit nach einem Vorbehaltsurteil fortgesetzt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird, nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet oder dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind (§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Regelfall ist die Einstellung gegen Sicherheitsleistung; ohne Sicherheit ist sie nur zulässig, wenn beides glaubhaft gemacht wird: dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte (§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar (§ 707 Abs. 2 ZPO). § 719 ZPO überträgt diese Regeln auf die Rechtsmittel: Bei Einspruch oder Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gilt § 707 ZPO entsprechend; aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, das Versäumnisurteil ist nicht in gesetzlicher Weise ergangen oder die Säumnis war unverschuldet (§ 719 Abs. 1 ZPO). Bei der Revision entscheidet das Revisionsgericht auf Antrag; es stellt ein, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Wichtig: Der Antrag stoppt die Vollstreckung nicht von selbst – erst die Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses muss dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden (§ 775 Nr. 2 ZPO); bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln bleiben dabei grundsätzlich bestehen (§ 776 Satz 2 ZPO).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/einstweilige-einstellung-zwangsvollstreckung-707-719-zpo.html), Stand 2026-08-22, Topic „Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719 ZPO)\".",
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