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  "topic_slug": "elternzeit-teilzeit-15-beeg",
  "title": "Teilzeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) nach § 15 Absatz 4 bis 7 BEEG",
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  "short_answer": "Während der Elternzeit darf nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig gearbeitet werden (§ 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG). Innerhalb dieser Grenze besteht ein einklagbarer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, der während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal geltend gemacht werden kann (§ 15 Absatz 6 BEEG). Voraussetzung sind kumulativ: mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen (ohne Personen in Berufsbildung), ein ununterbrochen länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis, eine Verringerung für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden, keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe und eine Mitteilung in Textform sieben Wochen (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) beziehungsweise 13 Wochen (zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achtem Lebensjahr) vor Beginn (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BEEG). Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier beziehungsweise acht Wochen nach Zugang des Antrags in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/elternzeit-teilzeit-15-beeg.html), Stand 2026-08-25, Topic „Teilzeit während der Elternzeit (Elternteilzeit) nach § 15 Absatz 4 bis 7 BEEG\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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