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  "topic_slug": "erbschaftsanspruch-2018-bgb",
  "title": "Erbschaftsanspruch (§§ 2018–2031 BGB) – Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer, Auskunft, Haftung, Verjährung",
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  "short_answer": "Der Erbschaftsanspruch ist der besondere Gesamtanspruch des Erben gegen denjenigen, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, ohne wirklich Erbe zu sein – den sogenannten Erbschaftsbesitzer. Nach § 2018 BGB kann der Erbe von jedem, der „auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat\", die Herausgabe des Erlangten verlangen. Der Anspruch erfasst nicht nur einzelne Sachen, sondern die Erbschaft als Ganzes und wird durch die §§ 2019–2031 BGB näher ausgestaltet: Er erstreckt sich auf Surrogate (§ 2019 BGB), auf Nutzungen und Früchte (§ 2020 BGB) und wird durch besondere Auskunftspflichten (§§ 2027, 2028 BGB) flankiert. Wie streng der Erbschaftsbesitzer haftet, hängt von seiner Redlichkeit ab: Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer haftet grundsätzlich nur nach Bereicherungsrecht (§ 2021 BGB), während der bösgläubige Besitzer und der durch Rechtshängigkeit oder unerlaubte Handlung Belastete verschärft haftet (§§ 2023–2025 BGB). Der Erbschaftsanspruch verjährt – anders als gewöhnliche Ansprüche – erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.",
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