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  "title": "Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Anrechnung ausländischer Steuer",
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  "short_answer": "Ob Deutschland einen Erbfall besteuert, entscheidet § 2 ErbStG – und zwar nicht danach, wo der Nachlass liegt, sondern danach, ob Erblasser oder Erwerber Inländer ist. Ist auch nur einer von beiden Inländer, greift die unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall weltweit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). „Inländer\" ist dabei mehr als der Wohnsitzinhaber: Auch deutsche Staatsangehörige, die noch keine fünf Jahre dauernd im Ausland leben, bleiben es (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG) – die „Fünfjahresfalle\" beim Wegzug. Ist niemand Inländer, besteuert Deutschland nur das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG (beschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); dazu gehören vor allem inländische Grundstücke, Betriebsvermögen und Beteiligungen ab 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften – nicht aber deutsche Bankguthaben oder Wertpapierdepots. In diesen Fällen gibt es den persönlichen Freibetrag nur anteilig: Er wird nach § 16 Abs. 2 ErbStG im Verhältnis des nicht besteuerten zum gesamten Erwerb gekürzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist nur bei unbeschränkter Steuerpflicht, nur auf Antrag, nur für Auslandsvermögen im Sinne des § 121 BewG und nur innerhalb einer Fünfjahresfrist möglich. Spezielle Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuern hat Deutschland nur mit fünf Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA – das schwedische Abkommen ist für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen seit dem 01.01.2024 aufgehoben.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/erbschaftsteuer-auslandsbezug-2-21-erbstg.html), Stand 2026-08-27, Topic „Erbschaftsteuer bei Auslandsbezug (§ 2, § 16 Abs. 2, § 21 ErbStG) – unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Anrechnung ausländischer Steuer\".",
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