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  "title": "Erbunwürdigkeit (§§ 2339–2345 BGB) – Gründe, Anfechtung, Frist, Abgrenzung zur Enterbung",
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  "short_answer": "Die Erbunwürdigkeit nimmt einem Erben seine bereits angefallene Erbenstellung, weil er sich gegen den Erblasser oder dessen letzten Willen besonders schwer verfehlt hat. Anders als die Enterbung (§ 1938 BGB) oder die Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) wird sie nicht durch Testament angeordnet, sondern erst nach dem Erbfall durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht (§ 2340 BGB) – bei einem Erben durch Anfechtungsklage auf Erbunwürdigerklärung (§ 2342 BGB). Die Gründe zählt § 2339 Abs. 1 BGB abschließend auf: vorsätzliche und widerrechtliche Tötung oder Tötungsversuch des Erblassers (bzw. das Versetzen in einen Zustand, in dem er keine Verfügung von Todes wegen mehr errichten oder aufheben kann), das Verhindern einer solchen Verfügung, das Bestimmen durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung sowie Urkundendelikte an einer Verfügung von Todes wegen (§§ 267, 271–274 StGB, z. B. Testamentsfälschung oder -unterdrückung). Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugutekommt (§ 2341 BGB); die Anfechtung ist an die Jahresfrist des § 2082 BGB gebunden (ein Jahr ab Kenntnis, längstens 30 Jahre nach dem Erbfall). Hat der Erblasser dem Täter verziehen, ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 2343 BGB). Wird der Erbe rechtskräftig für erbunwürdig erklärt, gilt der Anfall als nicht erfolgt; die Erbschaft fällt rückwirkend demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 2344 BGB). Über § 2345 BGB erfasst die Unwürdigkeit auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.",
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