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  "topic_slug": "forderungsabtretung-398-bgb",
  "title": "Forderungsabtretung an ein Inkassounternehmen (§§ 398 ff. BGB)",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/forderungsabtretung-398-bgb.html",
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  "short_answer": "Bei der Abtretung (Zession) überträgt der bisherige Gläubiger eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger; mit Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten (§ 398 BGB). Inkassounternehmen werden auf zwei Wegen tätig: Entweder ziehen sie die Forderung im Namen des Gläubigers ein (Einziehungsauftrag/Inkassovollmacht) oder sie kaufen die Forderung auf und lassen sie sich abtreten (Forderungskauf). Für Schuldnerinnen und Schuldner ist entscheidend: Die Abtretung ändert nichts am Inhalt der Forderung. Alle Einwendungen und Einreden, die zur Zeit der Abtretung gegen den alten Gläubiger bestanden – etwa Erfüllung, Mängel, ein Widerruf oder die Verjährung –, bleiben auch gegenüber dem neuen Gläubiger erhalten (§ 404 BGB). Solange der Schuldner die Abtretung nicht kennt, wirkt eine Zahlung an den bisherigen Gläubiger weiterhin schuldbefreiend (§ 407 BGB). Wer nur eine Abtretungsanzeige ohne Nachweis erhält, kann bei Abtretung durch privatschriftliche Urkunde die Leistung verweigern, bis ihm die Abtretungsurkunde vorgelegt wird (§ 410 BGB). Die Abtretung selbst braucht keine besondere Form und ist auch ohne Zustimmung des Schuldners wirksam.",
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  "answer_template": "Bei der Abtretung (Zession) überträgt der bisherige Gläubiger eine Forderung durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger; mit Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten (§ 398 BGB).\n- Abtretung (§ 398 BGB): {abtretung_398_bgb_value}\n- Zustimmung des Schuldners: {zustimmung_des_schuldners_value}\n- Form: {form_value}\n- Abtretungsverbot (§ 399 BGB): {abtretungsverbot_399_bgb_value}\n- Nebenrechte (§ 401 BGB): {nebenrechte_401_bgb_value}",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/forderungsabtretung-398-bgb.html), Stand 2026-08-09, Topic „Forderungsabtretung an ein Inkassounternehmen (§§ 398 ff. BGB)\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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