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  "title": "Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB) – Voraussetzungen, betreuungsgerichtliche Genehmigung und Fixierung 2026",
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  "short_answer": "Bringt ein Betreuer den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unter und ist dies mit Freiheitsentziehung verbunden, ist das nach § 1831 Abs. 1 BGB nur zulässig, solange es erforderlich ist, um eine Selbsttötung oder erhebliche Selbstschädigung abzuwenden (Nr. 1) oder eine notwendige Heilbehandlung durchzuführen, die ohne Unterbringung nicht möglich ist und deren Notwendigkeit der Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen kann (Nr. 2). Erfasst ist ausschließlich die Eigengefährdung – eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen (PsychKG/Unterbringungsgesetze). Die Unterbringung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1831 Abs. 2 Satz 1 BGB); ohne Genehmigung ist sie nur bei Gefahr im Verzug zulässig, die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Nach § 1831 Abs. 4 BGB gelten dieselben Regeln für freiheitsentziehende Maßnahmen – etwa Bettgitter, Bauchgurte, Fixierungen oder sedierende Medikamente –, wenn dem Betreuten in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Ein Bevollmächtigter darf nur handeln, wenn die Vorsorgevollmacht diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich umfasst (§ 1831 Abs. 5 i. V. m. § 1820 Abs. 2 Nr. 2 BGB).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/freiheitsentziehende-unterbringung-1831-bgb.html), Stand 2026-08-03, Topic „Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 BGB) – Voraussetzungen, betreuungsgerichtliche Genehmigung und Fixierung 2026\".",
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