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  "topic_slug": "geg-102-befreiung-unbillige-haerte",
  "title": "GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)",
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  "short_answer": "Nach § 102 GEG müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden einen Eigentümer oder Bauherrn auf Antrag von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes befreien, wenn die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden (Technologieklausel, § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die notwendigen Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall), wenn sie nicht im angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen oder wenn die Erfüllung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist. Die Behörde hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein Ermessen – sie muss befreien, allerdings nur so weit, wie die Anforderung wirtschaftlich nicht vertretbar ist (in der Regel Teilbefreiung). Von den Energieausweispflichten (Teil 5 GEG) kann nach § 102 Abs. 2 nicht befreit werden. Ergänzend regelt § 102 Abs. 5 eine besondere Befreiung von der 65-%-Pflicht des § 71 für Eigentümer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen. Maßgeblich ist die GEG-Fassung zuletzt geändert am 9. Januar 2026.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/geg-102-befreiung-unbillige-haerte.html), Stand 2026-07-25, Topic „GEG § 102 – Befreiung von GEG-Anforderungen bei unbilliger Härte (Stand 2026)\".",
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