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  "topic_slug": "gewerbeverlust-10a-gewstg-unternehmeridentitaet",
  "title": "Gewerbeverlust nach § 10a GewStG – Unternehmeridentität und Unternehmensidentität, Untergang beim Gesellschafterwechsel und im Erbfall",
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  "short_answer": "Der Abzug eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG setzt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zwei ungeschriebene Voraussetzungen voraus: Unternehmensidentität und Unternehmeridentität. Unternehmeridentität bedeutet, dass derjenige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Bei einer Mitunternehmerschaft sind Träger des Verlustabzugs die einzelnen Mitunternehmer – scheidet ein Mitunternehmer aus, geht sein anteiliger Fehlbetrag unter, und zwar unabhängig davon, ob der Anteil verkauft, verschenkt oder vererbt wird. Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 10. Juni 2026 – IV R 14/24 ausdrücklich auch für den Todesfall eines Mitunternehmers bestätigt und zugleich entschieden, dass über den Wegfall im Verlustfeststellungsbescheid zu entscheiden ist, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/gewerbeverlust-10a-gewstg-unternehmeridentitaet.html), Stand 2026-08-23, Topic „Gewerbeverlust nach § 10a GewStG – Unternehmeridentität und Unternehmensidentität, Untergang beim Gesellschafterwechsel und im Erbfall\".",
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