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  "title": "Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung – Sozialklausel und Härtefall (§§ 574 bis 574c BGB)",
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  "short_answer": "Wird ein Wohnraummietverhältnis vom Vermieter ordentlich gekündigt, kann der Mieter der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 574 Absatz 1 Satz 1 BGB). Diese sogenannte Sozialklausel greift nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (§ 574 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Widerspruch ist in Textform zu erklären; der Vermieter kann die Fortsetzung ablehnen, wenn der Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt wurde (§ 574b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 BGB). Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären (§ 574b Absatz 2 Satz 2 BGB). Kommt keine Einigung zustande, bestimmt das Gericht durch Urteil, ob, wie lange und zu welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird (§ 574a Absatz 2 BGB).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/haerteklausel-sozialklausel-574-bgb.html), Stand 2026-08-25, Topic „Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung – Sozialklausel und Härtefall (§§ 574 bis 574c BGB)\".",
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