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  "title": "Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) – Anspruch, Kind unter 12, Dauer und Zuzahlung 2026",
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  "short_answer": "Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 38 SGB V Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Das Gesetz kennt zwei Grundfälle. Im Regelfall (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V) entsteht der Anspruch, wenn die Haushaltsführung wegen einer stationären oder teilstationären Leistung unmöglich wird – namentlich wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2/4 (medizinische Vorsorge), § 24 (Vorsorge für Mütter/Väter), § 37 (häusliche Krankenpflege), § 40 (medizinische Reha) oder § 41 SGB V (Mütter-/Väter-Reha) – und zugleich im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus besteht seit dem 1. Januar 2017 ein erweiterter Anspruch (§ 38 Abs. 1 Satz 3 SGB V): Auch ohne eine der genannten Leistungen erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn die Haushaltsführung wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung – nicht möglich ist, längstens für vier Wochen und nur, soweit kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt. Lebt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 Satz 4). Der Anspruch besteht nur, soweit keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann (§ 38 Abs. 3). Kann die Kasse keine Kraft stellen, sind die Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten – für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad nur Fahrkosten und Verdienstausfall (§ 38 Abs. 4). Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung je Kalendertag in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5, höchstens 10 Euro (§ 38 Abs. 5 i. V. m. § 61 Satz 1). Die Satzung der Krankenkasse kann den Anspruch erweitern (§ 38 Abs. 2). Von § 38 zu unterscheiden ist die zuzahlungsfreie Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 24h SGB V.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/haushaltshilfe-38-sgb-v.html), Stand 2026-07-25, Topic „Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) – Anspruch, Kind unter 12, Dauer und Zuzahlung 2026\".",
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