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  "title": "Abfindung bei Kündigung – Anspruch, Höhe, Besteuerung und ALG-Folgen",
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  "short_answer": "Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung – auch die Bundesagentur für Arbeit stellt klar: Eine Abfindung ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein echter Zahlungsanspruch entsteht nur in drei Konstellationen: (1) § 1a KSchG – der Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt, weist im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Abfindung hin, und der Arbeitnehmer lässt die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG verstreichen: dann 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr; (2) §§ 9, 10 KSchG – das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag auf: bis zu 12 Monatsverdienste, bei älteren Arbeitnehmern bis 15 bzw. 18; (3) Sozialplan nach § 112 BetrVG. In der Praxis entsteht die weit überwiegende Zahl der Abfindungen dagegen im Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder im Aufhebungsvertrag – dort gilt die außergesetzliche Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1a EStG); der frühere Steuerfreibetrag ist seit 2006 abgeschafft. Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gilt weiter, wird aber seit dem 01.01.2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewandt, sondern nur noch über die Einkommensteuererklärung. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an (§ 14 SGB IV). Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nicht angerechnet – sie kann aber ein Ruhen des Anspruchs auslösen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/karriere-abfindung-hoehe-besteuerung.html), Stand 2026-08-28, Topic „Abfindung bei Kündigung – Anspruch, Höhe, Besteuerung und ALG-Folgen\".",
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