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  "title": "Freistellung für Vorstellungsgespräche – § 629 BGB, Vergütung, § 2 Abs. 2 SGB III",
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  "short_answer": "Wer noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, für ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber freigestellt zu werden – hier bleiben nur Urlaub, Gleitzeit, Überstundenabbau oder eine einvernehmliche Absprache. Erst nach Ausspruch einer Kündigung greift § 629 BGB: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer „auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses gewähren\". Der Anspruch besteht unabhängig davon, wer gekündigt hat und ob es eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung war; er gilt entsprechend auch bei Aufhebungsvertrag, Fristablauf oder Zweckerreichung. Voraussetzung ist ein dauerndes Dienstverhältnis – Aushilfs- und Probearbeitsverhältnisse fallen heraus. Der Anspruch muss ausdrücklich und rechtzeitig verlangt werden, unter Angabe von Zweck und Dauer; eigenmächtiges Wegbleiben ist eine Pflichtverletzung. § 629 BGB selbst ist nicht abdingbar, die Vergütung während der Freistellung richtet sich aber nach § 616 BGB und ist abdingbar – Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können die Bezahlung also ausschließen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht auf offene Urlaubstage verweisen. Ergänzend „soll\" der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zur Stellensuche und zur Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) freistellen – das ist jedoch eine sanktionslose Soll-Vorschrift.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/karriere-freistellung-vorstellungsgespraech-629-bgb.html), Stand 2026-08-26, Topic „Freistellung für Vorstellungsgespräche – § 629 BGB, Vergütung, § 2 Abs. 2 SGB III\".",
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