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  "topic_slug": "karriere-kuendigung-zugang-130-bgb",
  "title": "Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) 2026 – Briefkasten, Einwurf-Einschreiben, Bote, Fristbeginn",
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  "short_answer": "Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) – das Datum auf dem Schreiben und der Tag der Absendung sind rechtlich bedeutungslos. Zugegangen ist die Kündigung nach ständiger Rechtsprechung von BAG und BGH, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht; zum Empfängerbereich gehört auch der Hausbriefkasten. Beim Einwurf in den Briefkasten tritt der Zugang ein, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist – also regelmäßig unmittelbar nach Ablauf der üblichen Postzustellzeiten am Zustelltag, bei späterem Einwurf erst am Folgetag. Dabei gilt eine generalisierende Betrachtung: Ob der Empfänger krank, im Urlaub oder ortsabwesend war, ändert am Zugang nichts (BAG 20.06.2024 – 2 AZR 213/23). Vom Zugang hängt alles ab: der Beginn der Kündigungsfrist (§ 622 BGB) und der Lauf der Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang trägt derjenige, der kündigt – in aller Regel der Arbeitgeber. Und hier liegt die praktische Falle: Ein Einwurf-Einschreiben genügt allein nicht. Nach BAG 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 begründen Einlieferungsbeleg plus Sendungsstatus ohne Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Rechtssicher ist praktisch nur die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt und als Zeuge aussagen kann.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/karriere-kuendigung-zugang-130-bgb.html), Stand 2026-09-04, Topic „Zugang der Kündigung (§ 130 BGB) 2026 – Briefkasten, Einwurf-Einschreiben, Bote, Fristbeginn\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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