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  "topic_slug": "klageaenderung-263-264-zpo",
  "title": "Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)",
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  "short_answer": "Wer bereits Klage erhoben hat, ist an seinen ursprünglichen Antrag nicht endgültig gebunden – aber auch nicht frei. Nach § 263 ZPO ist eine Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Vor dieser Hürde steht jedoch die zentrale Entlastung des § 264 ZPO: Als Klageänderung ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes (1.) die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden, (2.) der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder (3.) statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Die praktisch häufigste Anpassung – die Klageerweiterung auf einen höheren Betrag beim selben Lebenssachverhalt – ist damit privilegiert und ohne Zustimmung des Gegners möglich. Die Einwilligung des Beklagten wird nach § 267 ZPO vermutet, wenn er sich in einer mündlichen Verhandlung ohne zu widersprechen auf die geänderte Klage einlässt. Lässt das Gericht die Änderung zu oder verneint es eine Klageänderung, ist diese Entscheidung nach § 268 ZPO unanfechtbar. Der neu erhobene Anspruch wird nach § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig, sobald er in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird – erst dann hemmt er auch die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In der Berufungsinstanz gelten die zusätzlichen Schranken des § 533 ZPO.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/klageaenderung-263-264-zpo.html), Stand 2026-08-29, Topic „Klageänderung und Klageerweiterung (§§ 263, 264 ZPO)\".",
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