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  "topic_slug": "kuendigung-durch-gremium-174-bgb-analog",
  "title": "Kündigung durch ein vertretungsberechtigtes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat) – § 174 BGB analog und der Nachweis der Ermächtigung",
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  "short_answer": "Ist nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag ein Gremium – etwa der Aufsichtsrat oder ein Beirat – für die Kündigung zuständig, ist grundsätzlich das ganze Gremium zur Vertretung berufen. Unterzeichnen nur einzelne Mitglieder, handeln sie auf Grundlage einer Ermächtigung, die sich keinem öffentlichen Register entnehmen lässt. In dieser Lage ist § 174 Satz 1 BGB analog anwendbar: Wird der Kündigung kein Nachweis dieser Ermächtigung beigefügt und weist der Empfänger die Kündigung unverzüglich aus diesem Grund zurück, ist die Kündigung unwirksam – ohne Möglichkeit der Heilung oder Genehmigung. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 130/25 für den Aufsichtsrat einer GmbH entschieden: Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss war dem Gekündigten nicht mit der Kündigung übergeben, sondern erst im Prozess zur Akte gereicht worden; das genügt nicht. Eine Zurückweisung mehr als eine Woche nach Zugang ist ohne besondere Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-durch-gremium-174-bgb-analog.html), Stand 2026-09-04, Topic „Kündigung durch ein vertretungsberechtigtes Gremium (Aufsichtsrat, Beirat) – § 174 BGB analog und der Nachweis der Ermächtigung\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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