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  "topic_slug": "kuendigung-reisemangel-651l-bgb",
  "title": "Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB) – erhebliche Beeinträchtigung, Fristsetzung, Reisepreis, Rückbeförderung",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-reisemangel-651l-bgb.html",
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  "short_answer": "Wird eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach § 651l Abs. 1 S. 1 BGB kündigen — er beendet die Reise also während ihrer Durchführung vorzeitig. Die Kündigung ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist (§ 651l Abs. 1 S. 2 BGB). Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist (Verweis auf § 651k Abs. 2 S. 2 BGB). Nach der Kündigung behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis nur für die bereits erbrachten und die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen; für die nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt der Anspruch, bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten (§ 651l Abs. 2 BGB). Umfasste der Vertrag die Beförderung, muss der Veranstalter den Reisenden unverzüglich und gleichwertig zurückbefördern; die Mehrkosten trägt der Veranstalter (§ 651l Abs. 3 BGB). Minderung (§ 651m) und Schadensersatz (§ 651n) bleiben daneben unberührt.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-reisemangel-651l-bgb.html), Stand 2026-07-21, Topic „Kündigung der Pauschalreise wegen Reisemangel (§ 651l BGB) – erhebliche Beeinträchtigung, Fristsetzung, Reisepreis, Rückbeförderung\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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