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  "topic_slug": "kuendigungsbutton-312k-bgb",
  "title": "Kündigungsbutton für Online-Verträge (§ 312k BGB) – Pflichten, Bestätigungsseite und BGH I ZR 200/25",
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  "short_answer": "Wer Verbrauchern über eine Webseite den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss dort auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen – den sogenannten Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Button muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen\" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die das Kündigungsformular und eine mit „jetzt kündigen\" beschriftete Bestätigungsschaltfläche enthält. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 (I ZR 200/25) entschieden, dass die Ausgestaltung dieser Bestätigungsseite in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt ist: Hinweise auf Kündigungsalternativen – im entschiedenen Fall ein Angebot, den Fitnessstudiovertrag stattdessen beitragsfrei „pausieren\" zu lassen – dürfen dort nicht stehen. Fehlen die Schaltflächen oder entsprechen sie nicht den Vorgaben, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 Satz 1 BGB).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/kuendigungsbutton-312k-bgb.html), Stand 2026-08-14, Topic „Kündigungsbutton für Online-Verträge (§ 312k BGB) – Pflichten, Bestätigungsseite und BGH I ZR 200/25\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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