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  "title": "Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a BGB) – drei Jahre, Verlängerung auf bis zu zehn Jahre durch Landesverordnung",
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  "short_answer": "Wird an einer bereits vermieteten Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses Wohnungseigentum veräußert, kann sich der Erwerber nach § 577a Absatz 1 BGB erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung auf Eigenbedarf oder auf eine Verwertungskündigung berufen. Die Sperrfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich mit der Eintragung des Erwerbers der Eigentumswohnung im Grundbuch, nicht schon mit dem notariellen Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 161/24, Rn. 29). Nach § 577a Absatz 2 BGB können die Landesregierungen die Frist für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern – es gibt deshalb keine bundesweit einheitliche Sperrfrist, maßgeblich ist die Verordnung des jeweiligen Landes und die dort bezeichnete Gebietskulisse. Die Sperrfrist gilt nur für die Kündigungsgründe des § 573 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB; eine Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung (Nummer 1) und die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 577a Absatz 3 BGB).",
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