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  "topic_slug": "kurzarbeitergeld-95-sgb-iii",
  "title": "Kurzarbeitergeld (§§ 95–109 SGB III) – Voraussetzungen, Anzeige, Leistungssatz 60/67 %, Bezugsdauer 2026",
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  "short_answer": "Kurzarbeitergeld (Kug) setzt nach § 95 SGB III vier Dinge kumulativ voraus: einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, erfüllte betriebliche und persönliche Voraussetzungen sowie die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit. Erheblich ist der Ausfall nur, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent des Bruttomonatsentgelts hat (§ 96 Abs. 1 SGB III). Das Kug beträgt 60 Prozent, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III) – es ersetzt also nicht den Bruttolohn. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt längstens zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III); für 2026 ist sie durch die 4. KugBeV auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026, verlängert. Kug wird frühestens ab dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige eingeht (§ 99 Abs. 2 SGB III), und der Leistungsantrag unterliegt einer dreimonatigen Ausschlussfrist (§ 325 Abs. 3 SGB III).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/kurzarbeitergeld-95-sgb-iii.html), Stand 2026-08-23, Topic „Kurzarbeitergeld (§§ 95–109 SGB III) – Voraussetzungen, Anzeige, Leistungssatz 60/67 %, Bezugsdauer 2026\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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