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  "title": "§ 1 Abs. 11 KWG — Definition der Kryptowerte und das (qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft",
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  "short_answer": "§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG definiert „Kryptowerte” als digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber aufgrund Vereinbarung oder tatsächlicher Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der elektronisch übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Kryptowerte sind nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG ein Finanzinstrument (Auffangtatbestand). Wer Kryptowerte oder die privaten kryptografischen Schlüssel für andere verwahrt, verwaltet oder sichert, betreibt das Kryptoverwahrgeschäft (seit dem Finanzmarktdigitalisierungsgesetz „qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft”, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG), das nach § 32 KWG erlaubnispflichtig ist. Seit dem 30. Dezember 2024 gilt parallel die MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114: Die Verwahrung von MiCA-Kryptowerten für Kunden richtet sich nach dem CASP-Regime (Titel V MiCA), während das KWG-qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft vor allem noch Kryptowerte erfasst, die Finanzinstrumente sind (insbesondere Kryptowertpapiere nach dem eWpG). Betroffen sind Verwahrer, Krypto-Dienstleister und Banken.",
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    "Keine atomaren Facts vorhanden — Antwort beruht nur auf Kurzantwort."
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/kwg-1-abs-11-kryptowerte-definition.html), Stand 2026-07-18, Topic „§ 1 Abs. 11 KWG — Definition der Kryptowerte und das (qualifizierte) Kryptoverwahrgeschäft\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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