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  "topic_slug": "linienbus-schulbus-20-stvo",
  "title": "Linien- und Schulbusse an Haltestellen 2026 – vorsichtig vorbeifahren, Schrittgeschwindigkeit, Überholverbot bei Warnblinklicht (§ 20 StVO)",
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  "short_answer": "§ 20 StVO staffelt die Pflichten an Haltestellen in vier Stufen. Erste Stufe: An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden (§ 20 Abs. 1 StVO). Zweite Stufe: Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist; behindert werden dürfen sie ebenfalls nicht, und wenn nötig muss gewartet werden (§ 20 Abs. 2 StVO). Dritte Stufe: Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden (§ 20 Abs. 3 StVO). Vierte Stufe: Halten sie an der Haltestelle mit eingeschaltetem Warnblinklicht, gilt beim Vorbeifahren Schrittgeschwindigkeit – und zwar ausdrücklich auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn (§ 20 Abs. 4 StVO). Zusätzlich ist Linienomnibussen und Schulbussen das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; andere Fahrzeuge müssen wenn nötig warten (§ 20 Abs. 5 StVO). Verstöße gegen § 20 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst. b StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG. Wichtig und oft falsch dargestellt: Die Pflicht des Busfahrers, das Warnblinklicht einzuschalten, besteht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StVO nur dort, wo die Straßenverkehrsbehörde dies für die bestimmte Haltestelle angeordnet hat – ein fehlendes Warnblinklicht bedeutet also nicht automatisch, dass der Bus die Vorschrift verletzt.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/linienbus-schulbus-20-stvo.html), Stand 2026-08-29, Topic „Linien- und Schulbusse an Haltestellen 2026 – vorsichtig vorbeifahren, Schrittgeschwindigkeit, Überholverbot bei Warnblinklicht (§ 20 StVO)\".",
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