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  "topic_slug": "mutterschutz-beschaeftigungsverbot-muschg",
  "title": "Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz (§§ 9–16, 18 MuSchG)",
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  "short_answer": "Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist nach dem Mutterschutzgesetz die letzte Stufe: § 13 Absatz 1 MuSchG schreibt eine feste Rangfolge vor – zuerst Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann Einsatz an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz, und erst wenn beides eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausschließt, darf der Arbeitgeber die Frau nicht weiter beschäftigen. Voraussetzung ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, die der Arbeitgeber für jede Tätigkeit anlassunabhängig im Voraus durchführen muss; „unverantwortbar\" ist eine Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 MuSchG, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG, das auf einem ärztlichen Zeugnis über eine individuelle Gefährdung beruht. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber nach § 18 MuSchG Mutterschutzlohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Unabhängig davon gelten die absoluten Zeitgrenzen der §§ 4 bis 6 MuSchG: kein Einsatz über 8,5 Stunden täglich, grundsätzlich keine Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr und keine Sonn- und Feiertagsarbeit.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/mutterschutz-beschaeftigungsverbot-muschg.html), Stand 2026-08-24, Topic „Betriebliches und ärztliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz (§§ 9–16, 18 MuSchG)\".",
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