{
  "topic_slug": "nachlassinventar-1993-bgb",
  "title": "Nachlassinventar (§§ 1993–2013 BGB) – Inventarfrist, Inhalt, eidesstattliche Versicherung und unbeschränkte Haftung",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/nachlassinventar-1993-bgb.html",
  "topic_json": "https://nexvyra.de/fakten/nachlassinventar-1993-bgb.json",
  "short_answer": "Das Inventar ist das beim Nachlassgericht eingereichte Verzeichnis des Nachlasses; § 1993 BGB stellt seine Errichtung ausdrücklich in das Belieben des Erben (*„Der Erbe ist berechtigt …“*). Zur Pflicht wird es erst, wenn ein Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht eine Inventarfrist beantragt: Nach deren Ablauf haftet der Erbe *„für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird“* (§ 1994 Abs. 1 BGB). Die Frist *„soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen“* und läuft ab Zustellung des Beschlusses (§ 1995 Abs. 1 BGB); sie ist verlängerbar (§ 1995 Abs. 3 BGB), und bei unverschuldeter Verhinderung ist eine neue Frist zu bestimmen (§ 1996 BGB). Inhaltlich müssen alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden (§ 2001 Abs. 1 BGB); der Erbe muss dazu eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar zuziehen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar beantragen — schon der Antrag wahrt die Frist (§ 2003 Abs. 1 BGB). Wird das Inventar rechtzeitig errichtet, wirkt zugunsten des Erben die Richtigkeitsvermutung des § 2009 BGB. Unbeschränkt haftet der Erbe außerdem, wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit herbeiführt oder eine nicht bestehende Verbindlichkeit aufnehmen lässt (§ 2005 Abs. 1 BGB) oder wenn er die vom Gläubiger verlangte eidesstattliche Versicherung verweigert (§ 2006 Abs. 3 BGB). Ist die unbeschränkte Haftung einmal eingetreten, entfallen nach § 2013 Abs. 1 BGB sämtliche Haftungsbeschränkungen der §§ 1973 bis 1975 und 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 BGB — und der Erbe darf nicht einmal mehr die Nachlassverwaltung beantragen.",
  "key_facts": [
    {
      "label": "Rechtsgrundlage",
      "value": "§§ 1993–2013 BGB (Untertitel „Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“); ergänzend §§ 2063, 260 BGB, §§ 780, 781 ZPO, GNotKG",
      "unit": "law_reference",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Was das Inventar ist",
      "value": "ein beim Nachlassgericht eingereichtes Verzeichnis des Nachlasses",
      "unit": "text",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Freiwillig oder Pflicht",
      "value": "grundsätzlich ein Recht des Erben, keine Pflicht",
      "unit": "text",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Wer eine Frist erzwingen kann",
      "value": "jeder Nachlassgläubiger durch Antrag beim Nachlassgericht",
      "unit": "text",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Folge des Fristablaufs",
      "value": "unbeschränkte Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten",
      "unit": "text",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Anforderung an den Gläubiger",
      "value": "er hat seine Forderung glaubhaft zu machen; ihr Nichtbestehen berührt die Wirksamkeit der Fristbestimmung nicht",
      "unit": "text",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Dauer der Frist",
      "value": "mindestens ein Monat, höchstens drei Monate",
      "unit": "months",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    },
    {
      "label": "Fristbeginn",
      "value": "mit Zustellung des Fristbestimmungsbeschlusses; vor Annahme der Erbschaft bestimmt, erst mit der Annahme",
      "unit": "text",
      "source_authority": "A",
      "locator": null,
      "trust_score": null
    }
  ],
  "answer_template": "Das Inventar ist das beim Nachlassgericht eingereichte Verzeichnis des Nachlasses; § 1993 BGB stellt seine Errichtung ausdrücklich in das Belieben des Erben (*„Der Erbe ist berechtigt …“*).\n- Rechtsgrundlage: {rechtsgrundlage_value}\n- Was das Inventar ist: {was_das_inventar_ist_value}\n- Freiwillig oder Pflicht: {freiwillig_oder_pflicht_value}\n- Wer eine Frist erzwingen kann: {wer_eine_frist_erzwingen_kann_value}\n- Folge des Fristablaufs: {folge_des_fristablaufs_value}",
  "answer_slots": {
    "rechtsgrundlage": {
      "label": "Rechtsgrundlage",
      "value": "§§ 1993–2013 BGB (Untertitel „Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“); ergänzend §§ 2063, 260 BGB, §§ 780, 781 ZPO, GNotKG",
      "unit": "law_reference"
    },
    "was_das_inventar_ist": {
      "label": "Was das Inventar ist",
      "value": "ein beim Nachlassgericht eingereichtes Verzeichnis des Nachlasses",
      "unit": "text"
    },
    "freiwillig_oder_pflicht": {
      "label": "Freiwillig oder Pflicht",
      "value": "grundsätzlich ein Recht des Erben, keine Pflicht",
      "unit": "text"
    },
    "wer_eine_frist_erzwingen_kann": {
      "label": "Wer eine Frist erzwingen kann",
      "value": "jeder Nachlassgläubiger durch Antrag beim Nachlassgericht",
      "unit": "text"
    },
    "folge_des_fristablaufs": {
      "label": "Folge des Fristablaufs",
      "value": "unbeschränkte Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten",
      "unit": "text"
    },
    "anforderung_an_den_glaeubiger": {
      "label": "Anforderung an den Gläubiger",
      "value": "er hat seine Forderung glaubhaft zu machen; ihr Nichtbestehen berührt die Wirksamkeit der Fristbestimmung nicht",
      "unit": "text"
    },
    "dauer_der_frist": {
      "label": "Dauer der Frist",
      "value": "mindestens ein Monat, höchstens drei Monate",
      "unit": "months"
    },
    "fristbeginn": {
      "label": "Fristbeginn",
      "value": "mit Zustellung des Fristbestimmungsbeschlusses; vor Annahme der Erbschaft bestimmt, erst mit der Annahme",
      "unit": "text"
    }
  },
  "legal_status": "in_force",
  "valid_from": "1900-01-01",
  "valid_to": null,
  "last_reviewed": "2026-09-03",
  "jurisdiction": "DE",
  "language": "de",
  "primary_source": {
    "label": null,
    "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1993.html",
    "authority": "A"
  },
  "alternative_sources": [
    {
      "label": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1994.html",
      "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1994.html",
      "authority": "A"
    },
    {
      "label": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1995.html",
      "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1995.html",
      "authority": "A"
    },
    {
      "label": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1996.html",
      "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1996.html",
      "authority": "A"
    },
    {
      "label": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1997.html",
      "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1997.html",
      "authority": "A"
    }
  ],
  "warnings": [],
  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/nachlassinventar-1993-bgb.html), Stand 2026-09-03, Topic „Nachlassinventar (§§ 1993–2013 BGB) – Inventarfrist, Inhalt, eidesstattliche Versicherung und unbeschränkte Haftung\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
  "license_url": "https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de",
  "generated_at": "2026-09-04T11:41:11+00:00"
}