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  "topic_slug": "nachlassverwaltung-1981-bgb",
  "title": "Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981–1988 BGB) – Antrag, Wirkung, Kosten und Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz",
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  "short_answer": "Die Nachlassverwaltung ist das Verfahren, mit dem ein Erbe seine Haftung verbindlich auf den Nachlass beschränkt, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen. § 1975 BGB definiert sie als *„Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger“* und ordnet an, dass sich die Haftung des Erben mit ihrer Anordnung auf den Nachlass beschränkt. Auf Antrag des Erben muss das Nachlassgericht sie anordnen — § 1981 Abs. 1 BGB räumt kein Ermessen ein und verlangt insbesondere keine Überschuldung. Ein Nachlassgläubiger kann sie nur unter engeren Voraussetzungen erreichen: Es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass seine Befriedigung *„durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird“*, und der Antrag ist nach zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1981 Abs. 2 BGB). Mit der Anordnung verliert der Erbe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass; Ansprüche gegen den Nachlass sind nur noch gegen den Nachlassverwalter zu richten, und Vollstreckungen von Eigengläubigern des Erben in den Nachlass sind ausgeschlossen (§ 1984 BGB). Die Trennung wirkt in beide Richtungen: Durch den Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse zwischen Erbe und Erblasser gelten als nicht erloschen (§ 1976 BGB), und Aufrechnungen über die Vermögensgrenze hinweg gelten als nicht erfolgt (§ 1977 BGB). Der Preis dafür ist eine Rechenschaftspflicht: Der Erbe haftet den Nachlassgläubigern für seine bisherige Verwaltung wie ein Beauftragter (§ 1978 BGB). Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, kann das Gericht die Anordnung ablehnen (§ 1982 BGB) — dann bleibt nur die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, ist nicht die Nachlassverwaltung, sondern das Nachlassinsolvenzverfahren der richtige Weg; der Erbe ist dazu nach § 1980 Abs. 1 BGB sogar verpflichtet.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/nachlassverwaltung-1981-bgb.html), Stand 2026-09-02, Topic „Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981–1988 BGB) – Antrag, Wirkung, Kosten und Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz\".",
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