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  "title": "Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) – Karenzentschädigung, Höchstdauer, Schriftform",
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  "short_answer": "Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beschränkt die berufliche Tätigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es bedarf nach § 74 Absatz 1 HGB der Schriftform und der Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde an den Arbeitnehmer und ist nach § 74 Absatz 2 HGB nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für jedes Jahr des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen. Es darf sich nach § 74a Absatz 1 Satz 3 HGB auf höchstens zwei Jahre ab Beendigung des Dienstverhältnisses erstrecken. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die §§ 74 bis 75f HGB über § 110 Satz 2 GewO entsprechend. Fehlt die Zusage einer Karenzentschädigung, ist das Verbot nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kraft Gesetzes nichtig; eine salvatorische Klausel heilt das nicht (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-74-hgb.html), Stand 2026-08-19, Topic „Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) – Karenzentschädigung, Höchstdauer, Schriftform\".",
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