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  "topic_slug": "notarielle-urkunde-zwangsvollstreckung-794-zpo",
  "title": "Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)",
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  "short_answer": "Ein Gläubiger braucht für die Zwangsvollstreckung nicht zwingend ein Urteil. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt die notarielle Urkunde dem Urteil gleich: Die Vollstreckung findet auch statt „aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat\". Der Schuldner verzichtet damit im Voraus auf den Erkenntnisprozess – der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen oder das Konto pfänden lassen. Praktisch wichtigster Anwendungsfall ist die Grundschuldbestellung bei der Immobilienfinanzierung, bei der sich der Darlehensnehmer sowohl wegen der Grundschuld (dinglich, oft mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer nach § 800 ZPO) als auch wegen einer persönlichen Haftungsübernahme unterwirft. Vollstreckt wird aus der vollstreckbaren Ausfertigung, die der die Urkunde verwahrende Notar erteilt (§ 797 ZPO, § 52 BeurkG); begonnen werden darf erst zwei Wochen nach Zustellung des Titels (§ 798 ZPO). Anders als beim Urteil ist der Schuldner mit Einwendungen gegen den Anspruch nicht präkludiert: § 767 Abs. 2 ZPO gilt hier nicht (§ 797 Abs. 4 ZPO).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/notarielle-urkunde-zwangsvollstreckung-794-zpo.html), Stand 2026-08-13, Topic „Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO)\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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