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  "title": "Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe (§ 546a BGB) – Vorenthaltung, Wahlrecht zwischen vereinbarter Miete und Marktmiete, Verhältnis zu Schadensersatz und Bereicherungsrecht",
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  "short_answer": "Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter nach § 546a Absatz 1 BGB „für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist\" – er hat also ein Wahlrecht zwischen beiden Beträgen. Der Anspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kumulativ zweierlei voraus: Der Mieter gibt die Mietsache nicht zurück, und das Unterlassen der Herausgabe widerspricht dem Willen des Vermieters (BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23, Leitsatz a; bestätigt BGH, Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16). Am erforderlichen Rückerlangungswillen fehlt es etwa, wenn der Vermieter trotz einer Kündigung des Mieters vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht – dann besteht kein Anspruch aus § 546a BGB. Die „ortsübliche\" Miete der zweiten Alternative ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht die Vergleichsmiete des § 558 Absatz 2 BGB, sondern die bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsübliche Marktmiete (BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16). Ein weiterer Schaden bleibt nach § 546a Absatz 2 BGB geltend machbar, bei Wohnraum aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 571 BGB.",
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