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  "topic_slug": "parteivernehmung-445-zpo",
  "title": "Parteivernehmung und Parteianhörung im Zivilprozess (§§ 445 ff. ZPO)",
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  "short_answer": "Die Parteivernehmung ist das letzte und schwächste Beweismittel der Zivilprozessordnung. Sie ist in den §§ 445–455 ZPO geregelt (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 – „Beweis durch Parteivernehmung“) und steht ganz bewusst am Ende der Beweismittel: Wer selbst Partei ist, hat ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – deshalb lässt die ZPO die eigene Aussage nur unter engen Voraussetzungen als förmlichen Beweis zu.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/parteivernehmung-445-zpo.html), Stand 2026-09-01, Topic „Parteivernehmung und Parteianhörung im Zivilprozess (§§ 445 ff. ZPO)\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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