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  "topic_slug": "persoenlichkeitsrecht-schmerzensgeld-823-bgb",
  "title": "Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts — Geldentschädigung und Schmerzensgeld nach §§ 253 Abs. 2, 823 BGB",
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  "short_answer": "Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) verletzt — etwa durch unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, heimliche Bildaufnahmen oder die unbefugte Verwendung von Name oder Bild — kommt eine Geldzahlung in immateriellem Umfang in Betracht. Dabei sind zwei verschiedene Ansprüche streng zu unterscheiden: Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB setzt eine Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung voraus und greift bei einer bloßen Persönlichkeitsverletzung gerade nicht. Für die reine Verletzung des APR gewährt die Rechtsprechung stattdessen eine eigenständige Geldentschädigung, gestützt auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Diese Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der sich nicht auf andere Weise (z. B. durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung) ausgleichen lässt.",
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    "Keine atomaren Facts vorhanden — Antwort beruht nur auf Kurzantwort."
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/persoenlichkeitsrecht-schmerzensgeld-823-bgb.html), Stand 2026-07-21, Topic „Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts — Geldentschädigung und Schmerzensgeld nach §§ 253 Abs. 2, 823 BGB\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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