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  "topic_slug": "pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo",
  "title": "Pfändungspfandrecht und Rangfolge mehrerer Pfändungen (§ 804 ZPO)",
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  "short_answer": "Wenn mehrere Gläubiger auf dasselbe Vermögen zugreifen, entscheidet nicht die Höhe der Forderung und nicht die Dringlichkeit, sondern der Zeitpunkt der Pfändung. § 804 Abs. 1 ZPO bestimmt: Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. Dieses Pfändungspfandrecht gewährt ihm nach § 804 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. Die entscheidende Rangregel steht in § 804 Abs. 3 ZPO: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird – das sogenannte Prioritätsprinzip. Wer zuerst pfändet, wird zuerst befriedigt; nachrangige Gläubiger erhalten nur, was übrig bleibt. Bei beweglichen Sachen entsteht der Rang mit der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, bei Geldforderungen nach § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner. Reicht der Erlös nicht für alle, wird er hinterlegt und im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO nach Rangfolge verteilt. Das Prioritätsprinzip endet allerdings an der Insolvenz: Nach § 88 InsO wird eine Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam – im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt dieser Zeitraum drei Monate.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/pfaendungspfandrecht-rangfolge-804-zpo.html), Stand 2026-08-31, Topic „Pfändungspfandrecht und Rangfolge mehrerer Pfändungen (§ 804 ZPO)\".",
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