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  "title": "Wer trägt die Pflichtteilslast? Kürzungsrecht des Erben und Innenausgleich nach §§ 2318–2324 BGB",
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  "short_answer": "Nach außen schuldet allein der Erbe den Pflichtteil – Pflichtteil, Vermächtnis und Auflage sind gleichermaßen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), und der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht darum kümmern, wer die Last am Ende wirtschaftlich trägt. Die §§ 2318 bis 2324 BGB regeln ausschließlich die zweite Frage: wie die Pflichtteilslast intern zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten verteilt wird. Kernvorschrift ist § 2318 Abs. 1 BGB: Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird; für Auflagen gilt dasselbe. Dieses Kürzungsrecht ist eine Einrede, die der Erbe geltend machen muss – es tritt nicht von selbst ein. Drei Schranken begrenzen es: gegenüber einem selbst pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer darf nur bis zu dessen eigenem Pflichtteil gekürzt werden (§ 2318 Abs. 2 BGB), ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe darf umgekehrt bis zu seinem eigenen Pflichtteil kürzen (§ 2318 Abs. 3 BGB), und wer die Last nach den §§ 2320 bis 2322 BGB ohnehin nicht zu tragen hat, kann sich nach § 2323 BGB nicht auf § 2318 Abs. 1 BGB berufen. Von § 2318 Abs. 1 und den §§ 2320 bis 2323 BGB darf der Erblasser abweichen (§ 2324 BGB) – von den Schutzvorschriften des § 2318 Abs. 2 und Abs. 3 sowie des § 2319 BGB nennt ihn der Wortlaut nicht.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/pflichtteilslast-kuerzungsrecht-2318-bgb.html), Stand 2026-09-01, Topic „Wer trägt die Pflichtteilslast? Kürzungsrecht des Erben und Innenausgleich nach §§ 2318–2324 BGB\".",
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