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  "topic_slug": "raeumungsvollstreckung-885-zpo",
  "title": "Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)",
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  "short_answer": "Die Räumungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines auf Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, einer Wohnung oder anderer Räume gerichteten Titels. Sie wird vom Gerichtsvollzieher durchgeführt (§ 885 ZPO). Voraussetzung ist – wie bei jeder Zwangsvollstreckung – ein vollstreckbarer Titel (z. B. Räumungsurteil, Räumungsvergleich oder notarielle Urkunde) mit Vollstreckungsklausel, der dem Schuldner zugestellt wurde (§ 750 ZPO). Der Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein (§ 885 Abs. 1 ZPO). Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Schuldner oder Haushaltsangehörigen überlassen oder vom Gerichtsvollzieher weggeschafft und verwahrt; holt der Schuldner sie nicht binnen einem Monat ab, werden sie verwertet oder – wenn ersichtlich kein Verwertungsinteresse besteht – vernichtet (§ 885 Abs. 2–4 ZPO). Beschränkt der Gläubiger den Auftrag auf die reine Besitzverschaffung, spricht man von der „Berliner Räumung\" (§ 885a ZPO): Der Gerichtsvollzieher muss die vorhandenen beweglichen Sachen dann nur im Protokoll dokumentieren, und der Gläubiger übernimmt die Verwahrung – bei nur eingeschränkter Haftung. Für Wohnraum kann das Gericht dem Schuldner eine Räumungsfrist von insgesamt höchstens einem Jahr gewähren (§ 721 ZPO); in besonderen Härtefällen greift der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/raeumungsvollstreckung-885-zpo.html), Stand 2026-07-26, Topic „Räumungsvollstreckung (§§ 885, 885a ZPO)\".",
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