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  "topic_slug": "rechtswahl-arbeitsvertrag-rom-i",
  "title": "Rechtswahl im Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug (Art. 8 Rom I-VO) – Günstigkeitsvergleich, objektives Vertragsstatut und Eingriffsnormen",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/rechtswahl-arbeitsvertrag-rom-i.html",
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  "short_answer": "Nach Art. 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) unterliegen Individualarbeitsverträge dem von den Parteien nach Art. 3 Rom I-VO gewählten Recht. Diese Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des ohne Rechtswahl anzuwendenden Rechts gewährt wird, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Absatz 1 Satz 2 Rom I-VO). Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8 Absatz 2 Rom I-VO); ergibt die Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht (Art. 8 Absatz 4 Rom I-VO). Die Verordnung wird nur auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (Art. 28 Rom I-VO); für ältere Arbeitsverträge bleibt es bei Art. 27 ff. EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung, sofern der Vertrag nicht später so umfangreich geändert wurde, dass ein neuer Vertrag anzunehmen ist. Die Rechtswahl beseitigt also nicht das Schutzniveau des objektiven Vertragsstatuts, sondern wird von ihm nach unten begrenzt.",
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      "value": "Art. 8 Rom I-VO (Individualarbeitsverträge), Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008, ABl. L 177/6 vom 04.07.2008",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/rechtswahl-arbeitsvertrag-rom-i.html), Stand 2026-08-30, Topic „Rechtswahl im Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug (Art. 8 Rom I-VO) – Günstigkeitsvergleich, objektives Vertragsstatut und Eingriffsnormen\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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