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  "topic_slug": "richterablehnung-befangenheit-42-zpo",
  "title": "Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 41–49 ZPO)",
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  "short_answer": "Niemand darf in eigener Sache Richter sein. Die Zivilprozessordnung sichert das mit zwei getrennten Instrumenten ab, die häufig verwechselt werden. Der Ausschluss kraft Gesetzes nach § 41 ZPO wirkt automatisch: Wer unter einen der dort genannten sechs Tatbestände fällt, ist von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen – ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO setzt dagegen ein Ablehnungsgesuch einer Partei voraus. Beide Wege dienen demselben Verfassungsgrundsatz: dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der einen unabhängigen und unparteiischen Richter meint.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/richterablehnung-befangenheit-42-zpo.html), Stand 2026-08-25, Topic „Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 41–49 ZPO)\".",
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